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Dokument-ID: 1105912
2.1 Defintion
§ 2 BTVG kommt mit wenigen Begriffsbestimmungen aus. Danach ist ein Bauträgervertrag (Abs 1) ein Vertrag über den Erwerb
- des Eigentums,
- des Wohnungseigentums,
- des Baurechts,
- des Bestandrechts oder
- eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings