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14 Der Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft
Für das Wohnungseigentum gilt, wie für jedes andere Dauerrechtsverhältnis, dass man einer Partei zugestehen muss, die sie treffenden Bindungen zu beseitigen, wenn ein Fortbestehen des Rechtsverhältnisses unzumutbar ist. In der Regel sieht der Gesetzgeber für solche Fälle eine Vertragsauflösung aus „wichtigem Grund“ vor, das Miteigentumsrecht kennt die Teilungsklage, die die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft bewirkt. Im Wohnungseigentumsrecht ermöglicht es § 36 WEG 2002, den Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft auszuschließen, der ihre Fortsetzung unzumutbar macht.