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Dokument-ID: 1105182
11.1.1 Der Insolvenzantrag
Antragslegitimation
Sowohl der Schuldner selbst, wie auch jeder Gläubiger kann beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Auch ausländische Gläubiger können nach § 70 IO die Insolvenzeröffnung beantragen (OGH 5.12.2024, 8 Ob 129/24i). Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen.