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Dokument-ID: 1105925
6 Der Treuhänder (§ 12 BTVG)
Gem § 12 BTVG ist der Bauträger verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrages einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet.