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9.7 Die Anfechtung benachteiligender Verfügungen
Der recht weitgehende Schutz von Eigentumswohnungen, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Eigentümerpartners dienen (diese sind de facto schon aus diesem Grund der Exekution und der Verwertung im Insolvenzverfahren entzogen), lädt natürlich dazu ein, diese Möglichkeit zur Benachteiligung der Gläubiger zu missbrauchen. In diesem Zusammenhang sei nur kurz auf die Anfechtungstatbestände der Insolvenz- sowie der Exekutionsordnung hingewiesen. So sind etwa alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen hat, zehn Jahre rückwirkend anfechtbar.