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Neu Dokument-ID: 1105962

Brigitte Berchtold - Patrick De Cillia - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Die Vertretung der Eigentümergemeinschaft

Fremdverwaltung oder Eigenverwaltung

Gem § 18 Abs 3 WEG kann die Eigentümergemeinschaft die Geschäfte der Liegenschaft selbst besorgen (Eigenverwaltung) oder sich durch einen Dritten vertreten lassen (Fremdverwaltung). Eine Verpflichtung zur Bestellung eines (fremden) Verwalters besteht daher nicht. Die Entscheidung zur Fremd- oder Eigenverwaltung obliegt der Mehrheit der Wohnungseigentümer.

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