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Dokument-ID: 1105962
3 Die Vertretung der Eigentümergemeinschaft
Fremdverwaltung oder Eigenverwaltung
Gem § 18 Abs 3 WEG kann die Eigentümergemeinschaft die Geschäfte der Liegenschaft selbst besorgen (Eigenverwaltung) oder sich durch einen Dritten vertreten lassen (Fremdverwaltung). Eine Verpflichtung zur Bestellung eines (fremden) Verwalters besteht daher nicht. Die Entscheidung zur Fremd- oder Eigenverwaltung obliegt der Mehrheit der Wohnungseigentümer.