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5.1 Die Widmung des Wohnungseigentumsobjekts
§ 16 Abs 1 WEG sind keine genaueren Vorgaben zum Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts zu entnehmen. Mangels gesetzlicher Vorschriften wird der Umfang des Nutzungsrechts zum Gegenstand der privatautonomen Einigung der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer entscheiden über die Widmung der Wohnungseigentumsobjekte und legen so fest, wie diese genutzt werden dürfen. • [Fußnote: Ausführlich zur Frage, welche Rechtsnatur diese Widmung hat und insbesondere, ob ihr dingliche Wirkung zukommt Häublein/Spiessberger, Die wohnungseigentumsrechtliche Widmung, das unbekannte Wesen, wobl 2024, 268.]