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Dokument-ID: 1105930
9.3 Die grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
Nach § 40 Abs 2 WEG ist auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers oder des Wohnungseigentumsorganisators die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum).