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Dokument-ID: 1105740
2.3 Die neue Zustimmungsfiktion
In § 16 Abs 2 Z 2 WEG ist festgelegt, dass im Falle einer Änderung unter Inanspruchnahme der allgemeinen Teile der Liegenschaft die Zustimmung dann nicht verweigert werden könne und gerichtlich ersetzbar sei, wenn die Änderung entweder verkehrsüblich sei oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.