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Dokument-ID: 1105923
5.3 Die pfandrechtliche Sicherung (§ 11 BTVG)
In der Praxis weniger verbreitet ist die pfandrechtliche Sicherung nach § 11 BTVG.
Rückforderungsansprüche des Erwerbers können dabei durch ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft gesichert werden, sofern dieses ausreichende Deckung bietet. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen.