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2.2 Die schutzwürdigen Interessen
Der Gesetzgeber hat im neuen § 16 Abs 2 nunmehr eindeutig festgelegt, dass, sobald eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist, jedenfalls die Zustimmung aller einzuholen sei.