© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1005418

Cornelius Riedl | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3 Einladung durch die Wohnungseigentümer

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümer ohne Beiziehung des Verwalters selbst auf das Zustandekommen einer Eigentümerversammlung hinwirken. Wohnungseigentümer können und dürfen eine Eigentümerversammlung auch selbst einberufen. Auch sie haben natürlich die hierfür erforderlichen Formvorschriften einzuhalten, wenn eine ordnungsgemäße Beschlussfassung garantiert sein soll. Das macht das fehlerfreie Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses durch einen privatinitiativen Wohnungseigentümer, der im Regelfall wohl ein wohnrechtlicher Laie ist, umso schwieriger. Der Verwalter ist allerdings grundsätzlich dazu verpflichtet, die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Versammlung in der Gestalt zu unterstützen, dass er die ihm bekannten Zustelladressen anderer Wohnungseigentümer an die ersuchenden Wohnungseigentümer weiterzugeben hat. Auch hier ist es aber zu einer gesetzlichen Novellierung dieser Verwalterpflicht gekommen: Der Verwalter hat jedem Wohnungseigentümer, der dies zur Verständigung der anderen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dem Wohnungseigentum ergeben, von ihm verlangt, Auskunft über die Namen und die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer zu geben. E-Mail-Adressen dürfen nur mit der Einwilligung des betreffenden Wohnungseigentümers mitgeteilt werden. Es ist daher aufgrund der Novellierung für den Verwalter unbedingt notwendig, bei allen Wohnungseigentümern explizit abzufragen, ob die E-Mail-Adresse weitergegeben werden darf. Fehlt eine solche explizite Zustimmung zur Weitergabe, so stellt die Weitergabe der Adresse eine Pflichtverletzung dar. Wird vom Verwalter eine falsche Adresse weitergegeben (veraltete E-Mail-Adresse bzw Zustelladresse) und kommt es deswegen in weiterer Folge zu einer Beschlussaufhebung, liegt wiederum ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des Verwalters vor, das zu einem Schadenersatzanspruch für dadurch entstandene Gerichtsverfahrenskosten führen kann. Besondere Vorsicht bei der Führung der Adressenliste ist daher dem Verwalter absolut zu empfehlen. Der Wohnungseigentümer darf die mitgeteilten Daten ausschließlich für die genannten Verständigungszwecke verwenden. Ein Wohnungseigentümer kann dem Verwalter die Weitergabe seiner Zustellanschrift nur dann untersagen, wenn er ihm gleichzeitig eine andere inländische Anschrift oder eine E-Mail-Adresse bekannt gibt, über die er verständigt und die an andere Wohnungseigentümer weitergegeben werden kann (§ 20 Abs 8 WEG 2002). Unter Hinweis auf diese Untersagung kann der Verwalter die Weitergabe an die ersuchenden Wohnungseigentümer verweigern. Er hat aber die Beschlussformulare bzw die Einladung zur Eigentümerversammlung an die jeweiligen Wohnungseigentümer in einem solchen Fall weiterzuleiten.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Wohnungseigentum und Bauträgervertragsrecht in unserem Shop! Zum Shop