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Dokument-ID: 1123359
1.1 Einzelanlagen in Wohnungseigentumsobjekten nach WEG
Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen, wie beispielsweise die Errichtung einer gebäudeintegrierten Anlage, bedürfen im konkreten Fall der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Dies wird in der Praxis oft schwierig sein.