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10.5 Gemeinsames Wohnungseigentum im Todesfall im Anwendungsbereich der EuErbVO
Einleitung
Die EuErbVO („Verordnung [EU] Nr 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses“) ist für alle Todesfälle anzuwenden, die sich nach dem 17.08.2015 ereignen, und trifft eine umfassende Neuregelung sowohl hinsichtlich der Anwendbarkeit des materiellen Erbrechtes (internationales Privatrecht) als auch hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit. Sie gilt für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark, die daran nicht teilnehmen.