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Dokument-ID: 360790
5.3 Grundbücherliche Sicherungen
Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung
Zur Finanzierung des Wohnungseigentumsprojekts ist in der Regel eine hohe Fremdfinanzierung erforderlich. Damit der Liegenschaftseigentümer die Liegenschaft als Sicherheit hingeben und auch den ersten Rang bei der Verpfändung wahren kann, erhält er das Recht, im Grundbuch für die Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag anmerken zu lassen (§ 40 Abs 1 WEG). Ab diesem Zeitpunkt wird im Grundbuch im Gutsbestandsblatt die Wortfolge „Wohnungseigentum in Vorbereitung“ eingetragen (§ 40 Abs 3 WEG).