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David Daniel Trojer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2 Hausordnung und faktische Gebrauchsordnung

Hausordnung

§ 28 Abs 1 Z 7 WEG erlaubt den Wohnungseigentümern, mit einfacher Mehrheit eine Hausordnung zu beschließen. Die Hausordnung unterscheidet sich von der Benützungsregelung und der faktischen Gebrauchsordnung dadurch, dass sie keine ausschließlichen Nutzungsrechte einzelner Wohnungseigentümer begründet, sondern nur festlegt, wie allgemeine Teile genutzt werden dürfen, etwa:

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