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Dokument-ID: 1105792
6.5.1 Keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG)
Änderungen können nur genehmigt werden, wenn sie keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer zur Folge haben. Diese Grundvoraussetzung ist in jedem Genehmigungsverfahren zu prüfen. Werden schutzwürdige Interessen beeinträchtigt, hat die Genehmigung zu unterbleiben. Eine Interessenabwägung ist nicht vorgesehen. • [Fußnote: OGH 5 Ob 279/08b.] Insbesondere untersagt das Gesetz