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Dokument-ID: 1113391
12.1 Bildung einer Rücklage (§ 31 WEG 2002)
Rechtliche Grundlage
Grundsätzlich müssen Wohnungseigentümer alle Kosten tragen, die im Zusammenhang mit der Nutzung und Bewirtschaftung der Liegenschaft entstehen, wie zum Beispiel Betriebskosten, Reparaturbeiträge oder Kreditraten.