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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.2 Messung – Allgemeines

Die Netzbetreiber haben gem § 16e ElWOG vorerst den Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs 2 ElWOG mit einem intelligenten Messgerät gem § 2 IME-VO iVm § 83 ElWOG zu messen.

Unter einem intelligenten Messgerät versteht man in der Regel einen digitalen Stromzähler, welcher mit einem Kommunikationsmodul (Smart Meter Gateway) ausgestattet ist. Die intelligenten Messgeräte sind jedenfalls dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von 15 Minuten möglich ist.

Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, so hat der Netzbetreiber diese binnen zwei Monaten zu installieren.

Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und um die zugeordnete erzeugte Energie reduziert verwendet werden.

Die Netzbetreiber haben die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag den Lieferanten sowie der Energiegemeinschaft zur Verfügung zu stellen.

In der Regel erfolgt die Übermittlung der Mess- und Verrechnungsdaten einer Energiegemeinschaft durch den Netzbetreiber. Zu diesem Zweck ist der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung erforderlich, wer für die Verwaltung und Bearbeitung der Energiedaten der Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen verantwortlich ist.

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