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Dokument-ID: 1105854
4.2 Minderheitsrechte der Wohnungseigentümer (§ 30 WEG)
Allgemein
Über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Es gibt jedoch zahlreiche Individualrechte, dh Rechte, die von einem einzelnen Wohnungseigentümer im gerichtlichen Außerstreitverfahren durchgesetzt werden können (sogenannte Minderheitsrechte). Im Ergebnis bedeutet dies nichts anderes, als dass von der Mehrheit getroffene Entscheidungen von der Minderheit – durch Anrufung eines Außerstreitrichters – kontrolliert werden können.