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Dokument-ID: 1105996
1.5 Mindestinhalt des Bauträgervertrags
Folgende Punkte muss ein Bauträgervertrag zwingend enthalten (§ 4 BTVG):
- Genaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes, wobei in den Vertrag konkrete Pläne und Baubeschreibungen sowie die Ausstattung und deren Zustand einzubeziehen sind.
- Das vom Erwerber zu zahlende Entgelt und dessen Fälligkeit. Ist das Entgelt nicht als Fixpreis bestimmt, so kann ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiges Entgelt vereinbart werden; eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese Faktoren genau festgelegt sind und zusätzlich eine Obergrenze bestimmt ist oder eine solche Festlegung des Entgelts nach dem WGG zulässig ist. Solche Kostenfaktoren können zB Baupreisindizes, Lohnindizes etc sein.
- Der späteste Übergabetermin. Es muss im Vertrag genau festgelegt werden, ab welchem Zeitpunkt der Bauträger in Verzug gerät. Dabei ist auf die Übergabe des Vertragsobjektes und nicht etwa auf die Fertigstellung der gesamten Anlage abzustellen.
- Die vom Erwerber allenfalls zu übernehmenden Lasten. Für den Erwerber sind allerdings nur jene Lasten relevant, die auch nach der Fertigstellung des Objektes noch wirksam sind. Jene Lasten, die sich aus bau- oder gewerbebehördlichen Aufträgen mit dinglicher Wirkung ergeben und die nur für die Bauphase relevant sind, müssen hier nicht angeführt werden. Eine Verletzung dieser besonderen Form der Aufklärungspflicht des Bauträgers kann Schadenersatzansprüche des Erwerbers nach sich ziehen.
- Art der Sicherung des Erwerbers. Der Bauträger kann hiebei die schuldrechtliche Sicherung, die grundbücherliche Sicherung und die pfandrechtliche Sicherung vorsehen. Alle Varianten können auch nebeneinander eingesetzt oder später einvernehmlich ausgetauscht werden.
- Die Person des Treuhänders, sofern ein solcher zu bestellen ist. Falls ein Treuhänder zu bestellen ist, muss dies spätestens bei der Vertragsunterfertigung geschehen. Daher muss schon im Bauträgervertrag die Person des Rechtsanwalts oder Notars genannt sein.