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10.1 Nutzung und „Änderung“ allgemeiner Teile bei fehlender Benützungsregelung
Grundsatz: Nutzung durch alle Wohnungseigentümer
Das Miteigentumsrecht des ABGB strebt an, die Stellung des einzelnen Miteigentümers so weit wie möglich der des Alleineigentümers anzunähern. Der Anteil soll kein „leeres“ Recht sein, das wertlos wird, wenn kein Einvernehmen mehr zwischen den Miteigentümern besteht. Daraus folgt, dass auch der Wohnungseigentümer allgemeine Teile grundsätzlich frei gebrauchen kann: er darf etwa den Aufzug benützen, auf der Dachterrasse in der Sonne baden, sein Kraftfahrzeug auf gemeinsamen Parkplätzen parken oder mit seinem Pkw über eine asphaltierte Fläche fahren, um das Nachbargrundstück zu erreichen. • [Fußnote: OGH 5 Ob 61/06s.]