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Dokument-ID: 1126051
8.1.1 Nutzwertfestsetzung und Nutzwertneufestsetzung (Z 1)
Nutzwert und Widmung
OGH 20.11.2012, 5 Ob 200/12s
- Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden (RS0128352).
- In einem Verfahren auf Festsetzung der Nutzwerte ist die Vorfragenprüfung auf die materielle Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Widmung der Liegenschaftsteile beschränkt. Die Festsetzung der Nutzwerte hat bestehende Widmungen nur nachzuvollziehen. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Widmung. Die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzziels in Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG einerseits und § 52 Abs 1 Z 2 WEG andererseits verbietet eine gleichzeitige Verfolgung solcher unterschiedlicher Ansprüche (RS0128353).