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2.3.9 Pflicht des Wohnungseigentümers zur Wartung und Instandhaltung
Ein weiterer Aspekt im Rahmen der Erhaltung einer Liegenschaft im Bereich des Wohnungseigentumsrechtes ist die Pflicht des Wohnungseigentümers zur Wartung und Instandhaltung seines eigenen Wohnungseigentumsobjektes. Gem § 16 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 hat der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen so zu warten und instand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst. Der Wohnungseigentümer darf also sein Objekt nicht derartig verwahrlosen lassen, dass es zu Schäden in anderen Objekten oder an allgemeinen Teilen kommt. Häufig geht es hierbei um Fragen der Feuchtigkeitsabdichtung bei Wohnräumen, des unsachgemäßen Umgangs mit Wasser oder der unsachgemäßen Lagerung von Stoffen. Auch ein Vermüllenlassen der eigenen Wohnung (sogenanntes „Messie-Syndrom“) ist dem Wohnungseigentümer wegen des damit häufig verbundenen Ungezieferbefalls, der vorhandenen Brandgefahr oder auch wegen etwaiger Probleme mit der Statik des Hauses verwehrt. Hier kann dem Wohnungseigentümer sogar über Klage der Mehrheit der (Anteile der) Wohnungseigentümer der Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft (und somit im Endeffekt der Verlust des Wohnungseigentumsobjekts) nach § 36 WEG 2002 drohen.