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Dokument-ID: 1187823
9.1 Verhältnis zwischen streitigem Verfahren
Es stehen zwei Verfahren zur Verfügung, um die aus § 16 WEG entfließenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer geltend zu machen:
- Das streitige Verfahren, in dem Unterlassungs- Wiederherstellungs- und Entfernungsansprüche geltend gemacht werden können. Dieses wird von einem Wohnungseigentümer eingeleitet, um eine bestimmte Nutzung oder Änderung zu verhindern oder rückgängig zu machen.
- Das außerstreitige Genehmigungsverfahren, in dem die fehlende Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer durch richterlichen Beschluss ersetzt wird. Hier tritt der änderungswillige Wohnungseigentümer als Antragsteller auf, die anderen Wohnungseigentümer sind Antragsgegner.