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Dokument-ID: 1106008
4.1 Nutzungs- und Änderungsrechte, Erhaltungspflichten
Überblick
Die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers sind in § 16 WEG geregelt und lassen sich grob in folgende Kategorien einteilen:
- Nutzungsrecht: Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt jedem Wohnungseigentümer ausschließlich zu (§ 16 Abs 1 WEG).
- Änderungsrecht: Am eigenen Wohnungseigentumsobjekt ist jeder Wohnungseigentümer zu Änderungen (auch Widmungsänderungen) auf eigene Kosten berechtigt (§ 16 Abs 2 WEG). Sobald die Änderungen auch schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beinträchtigen können, ist die vorherige Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer einzuholen. Eine Vorwegzustimmung der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsvertrag für genehmigungsbedürftige Änderungen ist zulässig (OGH 20.02.2019, 5 O 246/18i), wobei die Auslegung dieser Vorwegzustimmung von den Umständen des Einzelfalles abhängt.
- Erhaltungspflicht: Das eigene Wohnungseigentumsobjekt samt dessen Einrichtungen, sind vom jeweiligen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten zu warten und in Stand zu halten (§ 16 Abs 3 WEG).