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Andrea Weisert | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2 Rechtliche Einordnung

Kfz-Abstellplätze in Wohnhausanlagen als Wohnungseigentumsobjekt

Die Wohnungseigentumstauglichkeit ergibt sich dadurch, dass Kfz-Abstellplätze deutlich abgegrenzt sein müssen, damit die Nutzfläche entsprechend ermittelt werden kann und Berücksichtigung im Nutzwertgutachten findet. Nur dann stellen Kfz-Abstellplätze auch ein Wohnungseigentumsobjekt dar und sind als solches auch entsprechend nach dem WEG zu behandeln.

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