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8.1.4 Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft (Z 4)
Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses
Voraussetzung einer Antragstellung gem § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 (Anmerkung: nunmehr § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002) ist, dass überhaupt ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt; es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen (RS0109645 = OGH 24.02.1998, 5 Ob 497/97t). Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht – wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst – ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen (RS0109645 [T2] = RS0117554 [T1] = OGH 11.11.2003, 5 Ob 263/03t). Der Anschlag des Beschlusses im Haus löst den Rechtsschein einer bereits abgeschlossenen Beschlussfassung und die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 aus (RS0109645 [T8] = OGH 31.08.2010, 5 Ob 75/10f; OGH 06.03.2025, 5 Ob 169/24z).