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4.4 Rücktritt von Immobiliengeschäften
§ 30a KSchG gewährt dem Verbraucher ein spezielles Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften.
Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung zum Erwerb einer Wohnung (zum Beispiel Wohnungskauf, etc) am selben Tag ab, an dem er dieses Objekt zum ersten Mal besichtigt hat, kann ein Rücktrittsrecht bestehen.
Beim Rücktrittsrecht nach § 30a Abs 1 KSchG kommt es nur auf die erstmalige Besichtigung des Objekts durch den präsumptiven Erwerber an. Dieser muss sich eine bereits früher vorgenommene Besichtigung des Objekts durch einen Dritten (in casu: Ehegatten) nicht zurechnen lassen (RS0116951).