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2.3.7 Sanierung und Erhaltung von Terrassen und Balkonen
Schwierige Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Erhaltungspflichten gibt es in der Praxis immer wieder bei der Sanierung und Erhaltung von Terrassen und Balkonen. Wie schon oben ausgeführt, sind Schäden am Wohnungseigentumsobjekt eigentlich vom Wohnungseigentümer auf eigene Kosten zu sanieren, es sei denn es handelt sich dabei um einen ernsten Schaden des Hauses. Gerade bei einer Terrassensanierung stellt sich immer wieder die Frage, ob es sich dabei um einen ernsten Schaden des Hauses handelt oder ob zum Beispiel nur eine oberflächliche Beschädigung wie zB der Fliesen oder der Außenverkleidung am Balkon vorliegt. Wenn es sich aber um das Problem einer fehlerhaften Abdichtung im Terrassenaufbau handelt, so ist davon auszugehen, dass es sich um einen ernsten Schaden des Hauses handelt, und sind somit dann auch von der Eigentümergemeinschaft diese Arbeiten durchzuführen. Dies ist insbesondere bei Feuchtigkeitseintritten unterhalb von Terrassen häufig der Fall. Bei solchen Erhaltungsarbeiten beschädigte Oberflächenbeläge sind dann auch von der Eigentümergemeinschaft auf deren Kosten wiederherzustellen. Hier kommt es in der Praxis auch häufig zu Konflikten und sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Häufig ist es aber für den Verwalter ratsam, wenn er zwei diesbezüglich streitenden Wohnungseigentümergruppen gegenübersteht, die Wohnungseigentümer zu gerichtlichen Schritten zur Problemlösung anzuleiten, da ja der Verwalter im Wohnungseigentumsrecht eben keine Schiedsrichterfunktion zwischen streitenden Parteien auszufüllen hat.