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2.3.10 Teilnahme des Verwalters an gerichtlichen Verfahren
Von großer praktischer Relevanz für den Verwalter ist auch die allfällige Teilnahme an gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten. Erste große Frage in diesem Themenkomplex ist immer, ob ein Beschluss zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten vorliegt oder nicht. Grundsätzlich ist der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung auch autonom befugt, Erhaltungsarbeiten durchzuführen, sodass er auf eine vorangehende positive Beschlussfassung nicht angewiesen ist. Häufig ist es jedoch der Fall, dass der Verwalter zur Legitimation seines Handelns im Rahmen der Erhaltungsarbeiten Beschlussverfahren durchführt. Es wird dann ein Beschlussverfahren vom Verwalter dahingehend initiiert, ob eine bestimmte Maßnahme zu bestimmten Konditionen durchgeführt werden soll oder nicht. Wenn ein solcher Beschluss vorliegt, kann dieser Beschluss dann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer vor Gericht angefochten werden. Diese Beschlussanfechtung kann im Wesentlichen jedoch nur aus formellen Gründen nach § 24 WEG 2002 (Formalmangel/Gesetzeswidrigkeit/fehlende Mehrheit) erfolgen. Die Anfechtungsfrist in diesem Fall beträgt ein Monat. Fristbeginn ist immer der Hausanschlag des Beschlussergebnisses, der vom Verwalter auch hinreichend dokumentiert werden sollte.