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2.5 Unterlassungspflichten beim Betrieb von E-Ladestationen
Im neuen Abs 8 (§ 16) hat der Gesetzgeber eine besondere Unterlassungspflicht normiert.
Ausgangspunkt ist der Fall, dass ein Wohnungseigentümer eine Einzelladestation zur Aufladung seines E-Autos an seinem Kfz-Stellplatz oder Garagenplatz eingebaut hat und diese bereits seit 5 Jahren besteht. Wird anschließend eine gemeinschaftliche Anlage zur Aufladung von E-Autos geschaffen und ergibt sich, dass durch eine Teilnahme des betroffenen Wohnungseigentümers an dieser gemeinschaftlichen Ladestation die elektrische Versorgung der Liegenschaft besser genützt werden kann, so kann die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss fassen, im Rahmen dessen sie den Wohnungseigentümer zur Unterlassung der Benützung der Einzelladestation auffordert.