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5.2 Unwirksame Vereinbarungen
Generalklausel
Das Wohnungseigentumsgesetz erklärt Vereinbarungen oder Vorbehalte, die Wohnungseigentumsbewerber erheblich benachteiligen, für unwirksam (Generalklausel § 38 Abs 1 WEG). Hierzu zählen nicht nur Vereinbarungen, die zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber und dem Wohnungseigentumsorganisator geschlossen werden, sondern auch Absprachen, die Wohnungseigentumsbewerber, Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft mit Dritten abschließen, wenn deren Abschluss vom Wohnungseigentumsorganisator unter Ausnutzung seiner Vertragsübermacht veranlasst wurde (somit können auch Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag betroffen sein).