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Dokument-ID: 1105882
8.6 Verbindung und Teilung von Wohnungseigentumsobjekten
Auch die Verbindung oder Teilung von Wohnungseigentumsobjekten ist eine Änderung iSd § 16 WEG. Eine Verbindung wird immer die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG (Verkehrsüblichkeit oder wichtiges Interesse) erfüllen müssen, da die Wände, Decken und/oder Böden, die die Objekte trennen und für deren Verbindung verändert werden müssen, allgemeine Teile sind. • [Fußnote: OGH RIS-Justiz RS0131434.]