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5.1 Verpflichtungen des Wohnungseigentumsorganisators/Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers
Annahmeverbot
Der Wohnungseigentumsbewerber ist zunächst durch das Annahmeverbot geschützt. Die Leistungen des Wohnungseigentumsbewerbers (Kaufpreis, Zahlungen nach BTVG, ausgenommen Zahlungen, die beim Treuhänder gem § 12 BTVG erlegt wurden) werden erst mit grundbücherlicher Eintragung der Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG fällig. Das Annahmeverbot bedeutet, dass diese Zahlungen vor der Eintragung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vom Wohnungseigentumsorganisator weder gefordert noch angenommen werden dürfen (§ 37 Abs 1 WEG). Zahlungen, die dennoch vorgenommen und angenommen wurden, kann der Wohnungseigentumsbewerber samt 6 % Zinsen über dem Basiszinssatz wieder zurückfordern.