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Dokument-ID: 1106012
1.2 Vertretungsmacht und Weisungsgebundenheit des Verwalters
Vertretungsmacht des Verwalters
Der Verwalter übernimmt die organschaftliche Vertretung der Eigentümergemeinschaft. Ihm obliegen somit – wie der Eigentümergemeinschaft selbst – sämtliche Angelegenheiten der Verwaltung (ordentliche und außerordentliche Verwaltung). Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren.