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Dokument-ID: 1105848
3.4 Vorläufiges Wohnungseigentum
Allgemein
Beim vorläufigen Wohnungseigentum begründet der Alleineigentümer einer Liegenschaft vorläufig Wohnungseigentum aufgrund einer Errichtungserklärung (Wohnungseigentumsstatut). Das vorläufige Wohnungseigentum ist somit die Ausnahme vom Grundsatz, dass für die Begründung von Wohnungseigentum zumindest zwei Miteigentümer vorhanden sein müssen.