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Dokument-ID: 1105787
6.2 Zustandekommen der Zustimmung der Wohnungseigentümer
Ausdrückliche und konkludente Zustimmung
Die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer Änderung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden. • [Fußnote: Kritisch mit einer umfassenden Übersicht über Judikatur und Lehre Höllwerth, Schriftformgebot und konkludente Widmungsänderung im Wohnungseigentum, wobl 2019, 266; ebenfalls kritisch Häublein/Spiessberger, Die wohnungseigentumsrechtliche Widmung, das unbekannte Wesen, wobl 2024, 268.] Eine konkludente Zustimmung liegt etwa dann vor,