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3.8.4 Nebenkostenübersicht (inkl Belehrung zu Rücktrittsrechten)
Nebenkostenübersicht1611645711182
Bei Mietverträgen1611645717003
1. | Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):1611645720807 Wohnraummietverträge sowie Bestandverträge, bei denen der für die Gebührenbemessung EUR 150,– nicht übersteigt, sind gem § 33 TP 5 GebG nicht zu vergebühren. Für befristete, entgeltliche Bestandsverträge über Räumlichkeiten, welche zu anderen als Wohnzwecken gemietet werden, ist im Allgemeinen eine Vergebührung iHv 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl USt), höchstens das 18-fache des Jahreswertes zu entrichten. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Für die Berechnung und Abführung der Gebühr ist der Bestandgeber bzw dessen Vertreter (Makler, Rechtsanwalt etc) verantwortlich. |
2. | Vertragserrichtungskosten richten sich nach der Tarifordnung des jeweiligen Errichters. |
3. | Vermittlungsprovision1611645727549 Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht gem § 24 IMVO aus
Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Handelt es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung, bei welcher die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzuberechnen. Handelt es sich um die Vermittlung einer Wohnung, bei der aufgrund der mietrechtlichen Bestimmungen die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten ebenso nicht mit einzurechnen. Für besondere Abgeltungen, worunter beispielsweise Investitionen, Einrichtungsgegenstände, die Einräumung von Rechten etc fallen, kann eine besondere Provision in der Höhe von bis zu 5 % vereinbart werden. Seit 01.07.2023 müssen Mieter nur noch dann für die Provision eines Immobilienmaklers aufkommen, wenn sie diesen als „Erstauftraggeber“ mit der Suche nach einer Mietwohnung beauftragt haben. Sobald eine Wohnung öffentlich angeboten wird (beispielsweise über ein Webportal oder im Anzeigenteil einer Tageszeitung), gilt der Vermieter als Erstauftraggeber und der Mieter muss keine Provision bezahlen. Die mit einem Mieter vereinbarte Provision darf folgende Werte (zzgl 20 % USt) bei Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen und Einfamilienhäuser nicht übersteigen:
Die mit einem Vermieter vereinbarte Provision darf folgende Werte (zzgl 20 % USt)1611645730798 bei Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen und Einfamilienhäuser nicht übersteigen:
Die mit einem Mieter vereinbarte Provision darf folgende Werte (zzgl 20 % USt) bei Vermittlung eines Mietvertrages über eine Wohnung durch den Hausverwalter nicht übersteigen:
Die mit einem Vermieter vereinbarte Provision darf folgende Werte (zzgl 20 % USt) bei Vermittlung eines Mietvertrages über eine Wohnung durch den Hausverwalter nicht übersteigen:
Die mit einem Mieter vereinbarte Provision darf folgende Werte (zzgl 20 % USt) bei Vermittlung eines Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art nicht übersteigen:
Die mit einem Vermieter vereinbarte Provision darf folgende Werte (zzgl 20 % USt) bei Vermittlung eines Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art nicht übersteigen:
Gem § 12 Abs 2 IMVO kann die Vermieterprovision in Höhe von maximal 3 BMM auf den Geschäftsraummieter überwälzt werden. Dies gilt gem § 12 Abs 3 nicht auch für die Vermittlung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. |