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Dokument-ID: 1274908
8.2 Rechtliche Einordnung
Kfz-Abstellplätze in Wohnhausanlagen als Wohnungseigentumsobjekt
Die Wohnungseigentumstauglichkeit ergibt sich dadurch, dass Kfz-Abstellplätze deutlich abgegrenzt sein müssen, damit die Nutzfläche entsprechend ermittelt werden kann und Berücksichtigung im Nutzwertgutachten findet. Nur dann stellen Kfz-Abstellplätze auch ein Wohnungseigentumsobjekt dar und sind als solches auch entsprechend nach dem WEG zu behandeln.