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9.6 Rechtsfolge bei unterlassener Vorlage oder Aushändigung des Energieausweises
Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nicht rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt gem § 7 Abs 1 EAVG zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 EAVG nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er gem § 7 Abs 2 EAVG entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss bzw bei der Verlängerung eines Bestandrechts binnen dreier Jahre nach der Vertragsverlängerung vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren.