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Karin Zahiragic - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

Der Ziviltechniker als Privatgutachter

Grundsätzlich kann der Ziviltechniker auch zur Erstattung eines Privatgutachtens herangezogen werden.

Die Erstellung eines Privatgutachtens erfolgt im Auftrag einer Partei.

Das Privatgutachten ist dadurch charakterisiert, dass es einseitig erfolgt. Dies führt zu Konflikten mit den Grundsätzen der Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.

Das Privatgutachten kann mündlich oder schriftlich verfasst werden. Die Vorschrift des § 6 Abs 3 SDG ist auch auf das Privatgutachten anwendbar. Dies bedeutet, dass ein Privatgutachten verständlich verfasst sein sollte.

Das Privatgutachten sollte insbesondere nachvollziehbare Schlussfolgerungen und Erfahrungssätze enthalten. Eine Widerlegung des Privatgutachtens ist nicht möglich, weil es kein gerichtliches Sachverständigengutachten bildet.

Als Beweismittel kommt alles infrage, was zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung steht es dem Gericht frei, seine Ansicht hinsichtlich einer nur unter Zuhilfenahme eines bestimmten Fachwissens feststellbaren Tatsache allein auf das Privatgutachten zu stützen. Das Gericht hat allerdings Widersprüche zwischen einem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und einem Privatgutachten nicht aufzuklären (RS0040592).

Lediglich dann, wenn das Privatgutachten die einzige Möglichkeit für die Partei darstellt, beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erwecken, kann es einen zweiten Sachverständigen hinzuziehen.

Gem § 41 Abs 1 ZPO sind die Kosten eines Privatgutachtens zu ersetzen, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Im Strafverfahren wird dem Privatgutachten keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Das Privatgutachten kann aber dazu dienen, im Strafverfahren entsprechende Anträge an das Gericht und Fragen an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen.

Im Verwaltungsverfahren werden Privatgutachten lediglich als substantiiertes Parteivorbringen gewertet, weil die Behörde gem § 52 AVG verpflichtet ist, Amtssachverständige und nicht amtliche Sachverständige dem Verfahren beizuziehen.

Wird ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) iSd § 52 Abs1 AVG tätig, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten, so übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus (RIS-Justiz, RS0103741). 

Anders als der „Amtssachverständige“ iSd § 52 Abs 1 AVG, ist der von der Behörde nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle bei Bedarf („ausnahmsweise“) herangezogene „nichtamtliche Sachverständige“ nach herrschender Lehre kein weisungsgebundenes Verwaltungsorgan; er ist nicht in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozess eingebunden und wird nur in Verfahren herangezogen, in denen nach den Verfahrensgesetzen die hoheitlichen Handlungen der Amtsorgane von den Handlungen der Verfahrensbeteiligten (Parteien, Zeugen, Sachverständigen) deutlich getrennt werden (RIS-Justiz, RS0049749). 

Der nichtamtliche Sachverständige ist nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern lediglich ein Beweismittel; seine Aufgabe ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der Form mitzuwirken, dass er zunächst Tatsachen erhebt (Befund) und sodann aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen die entsprechenden Schlüsse zieht (Gutachten). Dieses unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (RIS-Justiz, RS0049751). 

Nur der Amtssachverständige ist in den Bereich der Hoheitsverhaltung einbezogen und wird als integraler Bestandteil des behördlichen Verfahrens tätig; der nur für ein bestimmtes Verfahren einmalig bestellte (nichtamtliche) Sachverständige hingegen wird in den hoheitlichen Meinungsbildungsprozess nicht eingebunden, er liefert lediglich ein vom zur Entscheidung berufenen Organ zu prüfendes Beweismittel (RIS-Justiz, RS0049746).