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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Freie Werknutzungen

Die oben dargestellten Verwertungsrechte erfahren durch die Bestimmungen der §§ 41 ff einige Einschränkungen. Liegt eine freie Werknutzung vor, kann darin keine Verletzung eines exklusiven Verwertungsrechts mehr begründet werden. Es ist dabei dennoch Vorsicht geboten, da eine etwaige Überschreitung einer vermeintlichen freien Werknutzung zur Strafbarkeit führen kann.

Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung

Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren stehen Urheberrechte nicht entgegen. Die Veröffentlichung eines Personenbildes als freie Werknutzung gem § 41 UrhG im Interesse der im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wahrzunehmenden Strafrechtspflege setzt einen bestimmten ausdrücklichen Aufruf der Sicherheitsbehörden zur Bildnisveröffentlichung nicht voraus. Für die Veröffentlichung in freier Werknutzung genügt vielmehr, wenn bei den Sicherheitsbehörden Bildnisse zur Veröffentlichung aufliegen und im Kontext mit deren Publikation auf tatsächlich noch anhängige strafbehördliche Ermittlungen zur Aufklärung einer strafbaren Handlung hingewiesen werden (RIS-Justiz RS0123236).

Auch ohne amtliche Veranlassung kann das Veröffentlichungsinteresse überwiegen, wenn der dem Polizeibericht entsprechende Aufruf um Hinweise an die Bevölkerung veröffentlicht wird und das Anliegen der Sicherheitsbehörde durch die Bildnisveröffentlichung wesentlich gefördert werden kann. Dass dabei kein Fahndungsfoto verwendet wird, kann solange nicht schaden, als das verwendete Lichtbild an sich berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt. Besteht der Verdacht, dass der Abgebildete noch weitere strafbare Handlungen begangen hat und kann die Bildveröffentlichung zur Aufklärung beitragen, überwiegt das Veröffentlichungsinteresse jedenfalls dann, wenn die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene weitere Berichterstattung nicht in besonderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat. Wird im Begleittext nicht ausgeführt, dass jedenfalls von der Richtigkeit des Schuldvorwurfes auszugehen sei und somit kein Zweifel an der Schuld des Abgebildeten bestehe, so wird nicht „in besonderer Weise“ gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, und es überwiegt das aus Gründen der Strafrechtspflege gegebene Veröffentlichungsinteresse (RIS-Justiz RS0104569).

Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen (vorübergehende bzw ephemere Vervielfältigung)

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung, wenn

  • sie flüchtig oder begleitend ist,
  • sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist,
  • ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist,
  • sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

Alle diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen, sie müssen also kumulativ erfüllt werden.

Dabei geht es insbesondere um Cache-Dateien, wie sie im Regelfall bei der Verwendung von Streamingdiensten im Internet entstehen. Die (urheberrechtlich geschützten) Dateien werden für die Wiedergabe kurzfristig gespeichert, stellen als solche aber nicht das gesamte Werk dar, sondern dienen lediglich der Übertragung und werden wieder gelöscht. Es verbleibt daher an sich keine dauerhafte Kopie auf der Festplatte.

Vervielfältigung zum eigenen bzw privaten Gebrauch

Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen. Nach der Info Richtlinie sind davon alle Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung umfasst, nicht aber digitale Kopien.

Jedermann darf zudem von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen. Damit ist nun die digitale Vervielfältigung gemeint. Diese ist somit etwas schlechter gestellt, da hierbei nur mehr vom „privaten“ und nicht mehr vom „eigenen Gebrauch“ die Rede ist. Jegliche berufliche Nutzung solcher Privatkopien scheidet daher von vorne herein aus! Problematisch ist hierbei, dass das Umgehen von „wirksamen technischen Maßnahmen“ zum Schutz vor Vervielfältigung nach § 90c iVm § 91 UrhG strafbar ist. In diesem Fall ist daher auch die Privatkopie nicht rechtlich zulässig, obwohl sich zu Recht die Frage stellt, wie wirksam dann eine entsprechende technische Maßnahme wohl gewesen sein kann.

Wie viele Werkstücke hierbei tatsächlich hergestellt werden dürfen, ist unklar. Die Lehre spricht hier gelegentlich von einer Maximalgrenze von 7 Stück, allerdings wurde dies von der Rechtsprechung bislang nicht bestätigt und bleibt daher zumindest zweifelhaft.

Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn sie

  • zum Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder
  • wenn dafür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Beim Versenden eines Werkstückes an eine Person oder eine kleinere Anzahl von Empfängern wird nicht die Öffentlichkeit erreicht, da unter diesen Begriff nur die Allgemeinheit oder ein breites Publikum zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0105340). Nicht öffentlich ist vereinfacht gesagt der Familien- und Freundeskreis.

Das Gesetz setzt voraus, dass die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht. Um welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung. Auch wer das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen (RIS-Justiz RS0109510).

Achtung:

Die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes sind dennoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig! Siehe dazu § 42 Abs 2 Z 2 UrhG.