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Ertragsteuern – Grundsätzliches zur Steuerpflicht von Freiberuflern
Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die freiberuflich aufgrund der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis auf ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten tätig werden. Die Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ziviltechniker, die als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft (GesBR, OG, KG, wobei die GesbR seit der Reform 2022 als rechtsfähige Gesellschaft ausgestaltet ist, sofern sie nach außen auftritt) tätig werden, erwirtschaften dabei (mit wenigen Ausnahmen) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iSd § 22 EStG 1988 (Tätigkeiten, die eine bestimmte Berufsausbildung oder besondere persönliche Fähigkeiten oder Fachkenntnisse erfordern; vgl EStR 2000, Rz 5201). Begünstigungen und andere Regelungen, die speziell für Freiberufler „im engeren Sinn“ (iSd § 22 EStG 1988 bzw § 4 Abs 2 UGB) vorgesehen sind, greifen für diese Berufsgruppen nicht.
Hinsichtlich Unternehmern, die zwar Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 EStG erzielen, aber keine freien Berufe im Sinne des UGB ausüben, müssen die Umsatzschwellenwerte des UGB anwenden (derzeit EUR 700.000,– in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder EUR 1 Mio in einem Jahr, § 189 UGB).
Freiberufler sind gem § 4 Abs 2 UGB vom 1. Buch ausgenommen. Es besteht aber die Möglichkeit sich freiwillig zu unterwerfen. Freiberufler sind freilich auch Unternehmer. Die freiberufliche Tätigkeit kann genauso in Form einer OG oder KG ausgeübt werden. Diese müssen auf jeden Fall ins Firmenbuch eingetragen werden, eine Kapitalgesellschaft wäre außerdem Formunternehmer gem § 2 UGB. Es besteht keine gesetzliche Auflistung der freien Berufe, entscheidend ist die Verkehrsanschauung. Es muss sich nach herrschender Ansicht um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln, die vorwiegend „wissenschaftlichen, künstlerischen, sozialen, heilenden oder rechtswahrenden Charakter haben“ und meist eine höhere Ausbildung voraussetzen. Ein weiterer Hinweis ist das Bestehen einer Kammer, denn all diese Berufsgruppen, mit Ausnahme der Apotheker, sind Freiberufler, so auch die Ziviltechniker.
Das gilt auch für Freiberufler (im „engeren“ und „weiteren“ Sinn), die ihre freiberufliche Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ausüben. Selbst wenn die Einkünfte einer unternehmerisch tätigen Kapitalgesellschaft aus einer an sich freiberuflichen Tätigkeit stammen, erwirtschaftet die Kapitalgesellschaft kraft gesetzlicher Anordnung (§ 7 Abs 3 KStG 1988) immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988.
Ob eine unternehmerische Tätigkeit im „engeren“ oder „weiteren“ Sinn freiberuflich ist und in welcher Rechtsform sich der Freiberufler dabei organisiert, bestimmt in erster Linie, wie er seinen steuerpflichtigen Gewinn ermitteln kann bzw muss. Infrage kommen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG 1988), die Pauschalierung und der (freiwillige oder verpflichtende) Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG 1988 bzw § 5 Abs 1 EStG 1988).
Mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2025 wurden die Grenzwerte für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung auf EUR 55.000,– brutto jährlich angehoben (§ 17 EStG). Neu Eingeführt wurde eine 10 %-Toleranzregelung: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, bleibt die Pauschalierung aufrecht. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen weiterhin 45 % der Einnahmen (max EUR 24.700,–) bzw – für bestimmte beratende und künstlerische Tätigkeiten – 20 % (max EUR 11.000,–).
Fristen und Termine
Einreichung der Steuererklärung | 30. April des Folgejahres (bei physischer Einreichung) oder 30. Juni des Folgejahres (bei elektronischer Einreichung über FinanzOnline) |
Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer | 15. Februar |
15. Mai | |
15. August | |
15. November |
Achtung:
Bei den selbstzuberechnenden Abgaben, wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, müssen Sie den jeweiligen Fälligkeitstag von sich aus wahrnehmen, das Finanzamt sendet hierzu keine Erinnerung zu.