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Grundsätze des Vergabeverfahrens
Für den Ablauf des Vergabeverfahrens ist es von Bedeutung, dass die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens eingehalten werden.
Als allgemeine Grundsätze gelten gem § 20 BVergG 2018 folgende Punkte:
- Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten
- Beachtung des Diskriminierungsverbotes: Dieses verbietet die mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung von Bewerbern und Bietern.
- Freier und lauterer Wettbewerb: Der freie Wettbewerb betrifft das Verhältnis des Auftraggebers zu den Bietern bzw die Beziehung der Bieter untereinander. Der Auftraggeber darf in keiner Phase des Vergabeverfahrens einem Bieter eine Bevorzugung einräumen. Zudem müssen auch die Ausschreibungsunterlagen so gestaltet werden, dass die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren nicht getäuscht werden. Der Grundsatz des lauteren Wettbewerbs betrifft das Verhältnis der Bewerber bzw Bieter untereinander. Ein unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn Unternehmer sich durch Preisabsprachen oder durch das Ausnützen ihrer marktbeherrschenden Stellung einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen.
- Gleichbehandlungsgebot: Dieses Gebot verlangt die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter.
- Transparenzgebot: Dieses Gebot besagt, dass der Auftraggeber während des gesamten Vergabeverfahrens dafür Sorge zu tragen hat, dass ein angemessener Grad an Publizität gegeben ist, damit alle Bieter angesprochen werden können und ein Wettbewerb entstehen kann.
- Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen
- Grundsatz der Vergabeabsicht
- Bedachtnahme auf die Umweltgerechtheit der Leistung
Die nach Völkerrecht zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt unberührt.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände unzulässig, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen.
Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
Seit 01.03.2026 besteht eine stärkere Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten: Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte, wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz, Reduktion der Flächeninanspruchnahme, Priorität der Lebenszykluskosten oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.
Die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen können.
Die Konzeption oder Durchführung eines Vergabeverfahrens darf nicht den Zweck verfolgen, das Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 auszunehmen sind, die Anwendung der Vorschriften des BVergG 2018 zu umgehen oder der Wettbewerb künstlich einzuschränken ist.
Verstößt der Auftraggeber gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens, macht er sich im vorvertraglichen Stadium bereits schadenersatzpflichtig. Außerdem sind die Grundsätze des Vergabeverfahrens bei unklaren oder interpretationsbedürftigen Regelungen des Vergaberechts zur Auslegung heranzuziehen.