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Raphael Albert - Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Absetzung für Abnutzung

Die AfA steht dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner immer dann zu, wenn er ein Wirtschaftsgut betrieblich verwendet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen hierbei noch nicht beglichen sein.

Der technisch, wirtschaftlich oder zeitlich verursachte (VwGH 25.04.2002, 98/15/0091) Wertverzehr, dem abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zB Gebäude, Maschinen, Einrichtungsgegenstände, nicht aber Grund und Boden) durch die betriebliche Nutzung unterliegen, ist (außer bei geringwertigen Wirtschaftsgütern) nicht sofort, sondern gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe geltend zu machen („Absetzung für Abnutzung – AfA“). Unerheblich ist dabei, ob dieser Wertverzehr durch eine gebrauchsbedingte Minderung der Substanz oder aber eine, durch die betriebliche Nutzung verursachte Herabsetzung der Gebrauchsfähigkeit eintritt (VwGH 26.08.2009, 2006/13/0138).

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