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Dokument-ID: 1057246
2.14 Anlagenkartei
Über abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Betrieb verwendet werden, muss ein eigenes Verzeichnis („Anlagenkartei“) geführt werden (§ 7 Abs 3 EStG 1988). In diese Anlagenkartei ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut der Anschaffungstag, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Name und die Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, der laufende Abschreibungsbetrag (AfA), der Restbuchwert und, falls relevant, die Verwendung für einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (§ 10 Abs 7 Z 2 EStG 1988) einzutragen.