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Neu Dokument-ID: 1117107

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7 Bauteile

Über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie dürfen gem § 83 Abs 1 BauO folgende Gebäudeteile vorragen:

  • Keller- und Grundmauern bis zu 20 cm
  • Gebäudesockel bis 20 cm, jedoch nur bis zu einer Höhe von 2 m
  • Schauseitenverkleidungen bis 7 cm
  • Vorlegestufen innerhalb des Sockelvorsprunges
  • Vorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten oder als Rankhilfen für Kletterpflanzen zur Begrünung der Fassaden dienen, bis 15 cm
  • Vorstehende Teile von Konvektoranlagen, Heizanlagen, Klimaanlagen und ähnlichen Anlagen bis 15 cm
  • Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m
  • Die dem Gebäude dienenden Zu- und Ableitungen

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