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Dokument-ID: 1117107
4.7 Bauteile
Über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie dürfen gem § 83 Abs 1 BauO folgende Gebäudeteile vorragen:
- Keller- und Grundmauern bis zu 20 cm
- Gebäudesockel bis 20 cm, jedoch nur bis zu einer Höhe von 2 m
- Schauseitenverkleidungen bis 7 cm
- Vorlegestufen innerhalb des Sockelvorsprunges
- Vorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten oder als Rankhilfen für Kletterpflanzen zur Begrünung der Fassaden dienen, bis 15 cm
- Vorstehende Teile von Konvektoranlagen, Heizanlagen, Klimaanlagen und ähnlichen Anlagen bis 15 cm
- Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m
- Die dem Gebäude dienenden Zu- und Ableitungen