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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Burgenland

Burgenländische Baugesetznovelle, LGBl 29/2019

Das Burgenländische Baugesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.

Davon ausgenommen sind:

  • Verkehrswege
  • Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind
  • Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleistungen, ausgenommen Gebäude und Abwasserreinigungsanlagen
  • Militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude
  • Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtrechtlichen Vorschriften erforderlich sind
  • Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 10 kW Engpassleistung
  • Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, sofern eine entsprechende Widmung vorliegt und diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006 unterliegen sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen
  • Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase
  • Gruften und Grabsteine
  • Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen
  • Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m2 Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden
  • Marterln und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weihnachtsbaum)
  • Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen
  • Die der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl
  • Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe
  • Markisen und Außenjalousien
  • Bienenstände
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge
  • Jagdreviereinrichtungen
  • Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz unterliegen
  • Werbe- und Ankündungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen aufgrund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach

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