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Dokument-ID: 1057088
3 Das Berufsrecht
Der Ziviltechniker hat die ihm verliehene Befugnis unter Beachtung der einschlägigen Gesetze gewissenhaft auszuüben, insbesondere auch unter Beachtung der arbeits-und sozialrechtlichen Regelungen. Er hat sich innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit gegenüber seinem Stand würdig zu erweisen.